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Erholungsbeihilfe
Erholungsbeihilfe | Juristischer Kontext
Erholungsbeihilfe | Juristischer Kontext

Alles, was man über den juristischen Kontext wissen sollte.

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Verfasst von Juliane Rahmel
Vor über einer Woche aktualisiert

Die sogenannte Erholungspauschale oder Erholungsbeihilfe ist ein Zuschuss, den Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen steueroptimiert gewähren können. Somit können Arbeitgeber:innnen ihren Mitarbeiter:innen einmal jährlich einen Pauschalbetrag zum Zweck der Erholung erstatten. Dieser Mitarbeiter-Benefit ist für den Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuert und sozialversicherungfrei. Beachten Sie, dass die Beträge exklusive Kirchensteuern zu verstehen sind. Für Mitarbeitende ist er sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Erholungspauschale?

Paragraph 40 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zur Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen regelt die Erholungsbeihilfe. Unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG heißt es, der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156,00 Euro für den Arbeitnehmenden nicht übersteigen.

Neben dem Freibetrag von 156,00 Euro stehen Arbeitgebern für Ehegatten des Arbeitnehmers weitere 104,00 Euro und für jedes Kind weitere 52,00 Euro als Erholungsbeihilfe jährlich zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe?

  • 156€ für jeden Mitarbeitenden

  • 104€ zusätzlich für Ehepartner

  • 52€ zusätzlich für jedes Kind

Beispiel: Herr Zukowski ist verheiratet und hat drei Kinder. Er fährt mit seiner Familie für zwei Wochen in den Urlaub. Nach seiner Rückkehr kann er über die Circula App spielend leicht seine Erholungsbeihilfe beantragen. Im folgenden Monat erhält Herr Zukowski einmalig 416€ Erholungsbeihilfe von seinem Arbeitgeber zurückerstattet.

Wer kann die Erholungsbeihilfe nutzen?

Allen Mitarbeitenden kann die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber gewährt werden. Dieser Benefit kann zudem nicht nur von Vollzeitangestellten genutzt werden, auch Teilzeitmitarbeitende und Werkstudierende können diese nutzen.

Sind Urlaubsgeld und die Erholungspauschale das gleiche?

Nein, Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe sind nicht das gleiche und dürfen parallel gezahlt werden. Sie schließen sich nicht aus und sind beides freiwillige Maßnahmen des Arbeitgebers.

Welche Erholungsmaßnahmen können bezuschusst werden?

  • Reisen und Tagesausflüge,

  • Kuren oder Reha,

  • Erholungstage und -anwendungen (Wellnessaufenthalte, Massagen, Schwimmbad, Freizeitpark usw.)

Bedingung ist, dass ein "Urlaub" mindestens 7 Wochentage am Stück genommen wurde.

Wie häufig kann die Erholungspauschale genutzt werden?

Der Betrag kann einmal im Kalenderjahr ausgezahlt werden. Der Anspruch umfasst einmalig den gesamten Betrag. Es kann keine Aufteilung der Summe über das Jahr hinweg erfolgen.


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