Internetpauschale | FAQ

Häufig gestellte Fragen

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Verfasst von Juliane Rahmel
Vor über einer Woche aktualisiert

Dieser Artikel gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen. Er findet sowohl Antworten auf Fragen von Mitarbeiter:innen als auch Fragen von Arbeitgeber:innen.

Welche Kosten werden bei der Internetpauschale übernommen?

Zu den anfallenden Kosten gehören die Grundgebühren für den Internetzugang (z. B. DSL- oder Kabel-Internet-Vertrag) sowie die Kosten für Hardware und Ausrüstung (z. B. Modem, Verbindung usw.).

Entstehen Kosten für Arbeitnehmer:innen?

Nein. Die Kosten für die Nutzung von Circula werden von Arbeitgeber:innen übernommen. Für Arbeitnehmer:innen erhöht sich lediglich das Nettogehalt.

Ist die Internetpauschale nur für Internetkosten, die bei der Arbeit im Home Office anfallen gedacht?

Nein, die Internetpauschale kann unabhängig davon gewährt werden, ob der Arbeitnehmer von zu Hause aus oder im Büro des Unternehmens arbeitet. Es wird auch nicht vorausgesetzt, dass der private Internetanschluss überhaupt für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Der Arbeitnehmer kann das Internet auch zu 100 % privat nutzen.

Wie hoch ist der monatliche Höchstbetrag für den Internetzuschuss?

Der monatliche Internetzuschuss ist auf 50€ maximal beschränkt.

Kann der Internetzuschuss von Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit genutzt werden?

Ja! Der Zuschuss entfällt nur bei “Kurzarbeit 0” (100% Arbeitsausfall).

Werden die Daten gespeichert, wenn ich mein Smartphone wechsel?

Ja! Deine Daten werden in der Circula App gespeichert. Du kannst dich mit deinem neuen Smartphone einloggen.

Werden meine Daten vertraulich behandelt?

Ja. Circula sorgt dafür, dass Ihre Daten sicher sind. Alle Informationen zum Datenschutz bei Circula finden Sie hier.

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert der Internetzuschuss von Circula?

Laut § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Aufwendungen für die Internetnutzung erstatten: “Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.


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