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Erholungsbeihilfe für Arbeitgebende
Erholungsbeihilfe für Arbeitgebende

Was Sie über die Nutzung der Erholungsbeihilfe wissen müssen.

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Verfasst von Juliane Rahmel
Vor über einer Woche aktualisiert

Die sogenannte Erholungspauschale oder Erholungsbeihilfe ist ein Zuschuss, den Arbeitgebende ihren Arbeitnehmenden einmal jährlich steueroptimiert zusätzlich zum regulären Gehalt gewähren können. Mit Hilfe der Erholungsbeihilfe soll eine Urlaubsreise oder eine andere Form der Erholung oder Freizeitgestaltung bezuschusst werden.

Circula bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitenden die Erholungspauschale in Form eines Mitarbeiter-Benefits zu gewähren. Somit können Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden einmal jährlich einen Pauschalbetrag zum Zweck der Erholung erstatten. Dieser Benefit ist für den Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuert und sozialversicherungfrei. Für Mitarbeitende ist er sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei, die pauschale Lohnsteuer kann auf die Arbeitnehmenden abgewälzt werden.

❗️Wichtig: Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe sind nicht das Gleiche und dürfen parallel gezahlt werden. Sie schließen sich nicht aus und sind beide freiwillige Maßnahmen des Unternehmens.

Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe?

Mit der Erholungsbeihilfe steht Ihnen für jeden Mitarbeitenden eine jährliche Freigrenze in Höhe von:

  • 156€ für jeden Mitarbeitenden

  • 104€ zusätzlich für Ehepartner oder

  • 52€ zusätzlich für jedes Kind

zur Verfügung.

Welchen Mitarbeitenden können die Erholungspauschale gewährt werden?

Alle Mitarbeitende können einen Zuschuss zu ihren Erholungskosten erhalten. Dieser Benefit kann zudem nicht nur von Vollzeitangestellten genutzt werden, auch Teilzeitmitarbeitende und Werkstudierende können diesen erhalten. Mitarbeitende haben grundsätzlich kein Anrecht auf die Erholungspauschale. Es handelt sich bei diesem Benefit um eine freiwillige Maßnahme des Arbeitgebenden.

Häufig gestellte Fragen

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Erholungspauschale?

Paragraph 40 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zur Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen regelt die Erholungsbeihilfe. Unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG heißt es, der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156,00 Euro für den Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Neben dem Freibetrag von 156,00 Euro stehen Arbeitgebern für Ehegatten des Arbeitnehmers weitere 104,00 Euro und für jedes Kind weitere 52,00 Euro als Erholungsbeihilfe jährlich zur Verfügung.

Bin ich als Arbeitgebender verpflichtet, Mitarbeitenden die Erholungspauschale zu gewähren?

Nein, es handelt sich bei der Erholungsbeihilfe um eine freiwillige Maßnahme des Arbeitgebenden.

Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe?

  • 156 € für jeden Mitarbeitenden

  • 104 € zusätzlich für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

  • 52 € zusätzlich für jedes Kind

Wer kann die Erholungsbeihilfe nutzen?

Jedem Mitarbeitenden kann die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgebenden gewährt werden. Dieser Benefit kann zudem nicht nur von Vollzeitangestellten genutzt werden, auch Teilzeitmitarbeitende und Werkstudierende können diese nutzen.

Zahlen auch Mitarbeitende Steuern auf die Erholungsbeihilfe?

Nein, die Erholungsbeihilfe ist für Arbeitgebende mit 25 % pauschal zu versteuern und für Mitarbeitende steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wie häufig kann die Erholungspauschale genutzt werden?

Der Betrag kann einmal im Kalenderjahr genutzt werden. Der Anspruch umfasst einmalig den gesamten Betrag. Es kann keine Aufteilung der Summe über das Jahr hinweg erfolgen.

Müssen Mitarbeitende in den Urlaub gereist sein, um die Erholungspauschale nutzen zu können?

Nein, die Erholungspauschale kann sowohl als Zuschuss für eine Pauschalreise, wie auch für den Urlaub zu Hause eingesetzt werden.

Sind Urlaubsgeld und die Erholungspauschale das Gleiche?

Nein, Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe sind nicht das Gleiche und dürfen parallel gezahlt werden. Sie schließen sich nicht aus und sind freiwillige Maßnahmen des Arbeitgebers.


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