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Erholungsbeihilfe für Arbeitgebende
Erholungsbeihilfe für Arbeitgebende

Was Sie über die Nutzung der Erholungsbeihilfe wissen müssen.

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Verfasst von Özge E.
Vor über einer Woche aktualisiert

Auf einen Blick

  • Die Erholungsbeihilfe ist ein steueroptimierter Zuschuss, den Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden einmal jährlich gewähren können.

  • Dieser Zuschuss dient zur Unterstützung einer Urlaubsreise oder anderer Erholungsmaßnahmen.

  • Die Erholungsbeihilfe ist für Arbeitgebende pauschal mit 25 % zu versteuern und sozialversicherungsfrei.

  • Für Mitarbeitende ist sie steuer- und sozialversicherungsfrei.


Was ist die Erholungsbeihilfe?

Die sogenannte Erholungspauschale oder Erholungsbeihilfe ist ein Zuschuss, den Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden einmal jährlich steueroptimiert zusätzlich zum regulären Gehalt gewähren können. Mit der Erholungsbeihilfe soll eine Urlaubsreise oder eine andere Form der Erholung oder Freizeitgestaltung bezuschusst werden.

Circula bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitenden die Erholungspauschale in Form eines Mitarbeiter-Benefits zu gewähren. Somit können Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden einmal jährlich einen Pauschalbetrag zum Zweck der Erholung erstatten. Dieser Benefit ist für den Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert und sozialversicherungsfrei. Für Mitarbeitende ist er sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei, die pauschale Lohnsteuer kann auf die Arbeitnehmenden abgewälzt werden.

Wichtig!

  • Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe sind nicht das Gleiche und dürfen parallel gezahlt werden. Sie schließen sich nicht aus und sind beide freiwillige Maßnahmen des Unternehmens.


Höhe der Erholungsbeihilfe

Arbeitgebende können folgende jährliche Freigrenzen gewähren:

  • 156 € für jeden Mitarbeitenden

  • 104 € zusätzlich für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

  • 52 € zusätzlich für jedes Kind


Wer kann die Erholungspauschale erhalten?

  • Grundsätzlich kann jeder Mitarbeitende die Erholungsbeihilfe erhalten.

  • Die Erholungsbeihilfe ist nicht nur auf Vollzeitangestellte beschränkt, sondern kann auch von Teilzeitmitarbeitenden und Werkstudierenden genutzt werden.

  • Mitarbeitende haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Erholungspauschale. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.


Häufig gestellte Fragen

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Erholungspauschale?

Die Erholungsbeihilfe wird in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Laut dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156,00 Euro für den Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Neben dem Freibetrag von 156,00 Euro stehen Arbeitgebern für Ehegatten des Arbeitnehmers weitere 104,00 Euro und für jedes Kind weitere 52,00 Euro als Erholungsbeihilfe jährlich zur Verfügung.

Bin ich als Arbeitgebender verpflichtet, Mitarbeitenden die Erholungspauschale zu gewähren?

Nein, es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe?

  • 156 € für jeden Mitarbeitenden

  • 104 € zusätzlich für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

  • 52 € zusätzlich für jedes Kind

Beispiel:

Herr Zukowski, der verheiratet ist und drei Kinder hat, macht mit seiner Familie einen zweiwöchigen Urlaub. Eine Woche nach seiner Rückkehr reicht er seinen Antrag auf Erholungsbeihilfe über die Circula-App ein. Im folgenden Monat erhält er von seinem Arbeitgeber eine einmalige Erstattung von 416 €.

Wer kann die Erholungsbeihilfe nutzen?

Jedem Mitarbeitenden kann die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgebenden gewährt werden. Dieser Benefit kann zudem nicht nur von Vollzeitangestellten genutzt werden, auch Teilzeitmitarbeitende und Werkstudierende können diese nutzen.

Wie oft kann die Erholungspauschale genutzt werden?

Die Erholungspauschale kann einmal im Kalenderjahr genutzt werden. Der Anspruch umfasst einmalig den gesamten Betrag. Eine Aufteilung der Summe auf mehrere Zeitpunkte im Jahr ist nicht möglich.

Müssen Mitarbeitende in den Urlaub reisen, um die Erholungspauschale nutzen zu können?

Nein, die Erholungspauschale kann sowohl für eine Pauschalreise als auch für einen Erholungsaufenthalt zu Hause genutzt werden.

Sind Urlaubsgeld und die Erholungspauschale das Gleiche?

Nein, Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe sind unterschiedliche Leistungen und können parallel gezahlt werden. Beide sind freiwillige Leistungen des Unternehmens und schließen sich gegenseitig nicht aus.

Zahlen Mitarbeitende Steuern auf die Erholungsbeihilfe?

Nein, die Erholungsbeihilfe ist für Mitarbeitende steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber versteuert die Leistung pauschal mit 25 %.


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